SATZUNG
SATZUNG DES KARTENSPIEL-CLUBS
POKER&CO E.V.
Erster Abschnitt – Allgemeines
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Haftung
( 1 ) Der Verein führt den Namen Poker&Co.
( 2 ) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in
Albstadt.
( 3 ) Der Verein soll im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister
führt er den Zusatz „e.V.“.
( 4 ) Das Geschäftsjahr läuft von 01. Januar bis
31. Dezember und ist mit dem Kalenderjahr gleich.
( 5 ) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder ist Albstadt.
( 6 ) Der Verein haftet nicht für Schäden oder
Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Kartenspiels, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht
durch Versicherungen gedeckt sind.
§2 Zweck
( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung und
Pflege des Kartenspiels ohne Geldeinsatz. Hierzu gehört verschiedene Varianten
in der Gesellschaft als Geschicklichkeits- und Strategiespiel zu etablieren.
Das Kartenspielen soll einen Rahmen gemeinschaftlicher sportlicher Betätigung
schaffen, der das friedliche und gesellige Miteinander der Menschen fördert und
vertieft.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ebenso dürfen keine
Vergütungen oder Ausgaben geleistet werden, die dem Zweck des Vereins fremd
sind.
( 3 ) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei
Auflösung oder bei Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des
Vereinsvermögens.
Zweiter Abschnitt – Die Mitglieder
§3 Vereinszugehörigkeit
Der Verein hat:
1)
Ordentliche
Mitglieder
a)
Jugendliche
Mitglieder
b)
Junioren
Mitglieder
2)
Fördernde Mitglieder
3)
Passive
Mitglieder / ruhende Mitglieder
4)
Zeitlich
begrenzte Spielberechtigte
( 1 ) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die
volljährig sind und die nicht zu den Mitgliedern der Absätze (2.) – (5.)
gehören.
( a ) Jugendliche Mitglieder
können alle Personen sein, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( b ) Juniorenmitgliedes sind
Personen, die sich in Berufsausbildung befinden und das siebenundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (das Lebensalter zu Beginn des
Kalenderjahres ist maßgebend). Der Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses ist
jährlich nachzuweisen.
Die Übernahme eines Jugend- oder
Juniorenmitgliedes als ordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag.
( 2 ) Fördernde Mitglieder sind natürliche und
juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins
unterstützen, ohne das Kartenspiel auszuüben. Des Weiteren besitzen Sie kein
Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
( 3 ) Passive, bzw. ruhende Mitglieder sind
Personen, die das Kartenspiel nicht ausüben. Ihre Mitgliedschaft beschränkt
sich auf die Zahlung des Mitgliedbeitrages und auf die Teilnahme an
Mitgliederversammlungen (besitzt Stimmrecht).
( 4 ) Als zeitlich begrenzte Spielberechtigte
gelten natürliche Personen, deren Spielrecht nach Ablauf der mit dem Vorstand
vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
( 5 ) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar
und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem
anderen überlassen werden.
( 6 ) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich der Vereinseinrichtungen im
Rahmen der geltenden Ordnungen zu bedienen. Der Verein gewährt Rat und
Unterstützung in allen Angelegenheiten des Poker-Kartenspiels.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht
auf Beruf, Religion, Weltanschauung und Nationalität werden.
( 1 ) Als ordentliche Mitglieder können alle
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufgenommen werden.
( 1a ) Jugendliche Mitglieder können alle
Personen sein, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 1b ) Den Status eines Juniorenmitgliedes können
Personen erwerben bzw. besitzen, solange sie sich in Berufsausbildung befinden
und das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (das
Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres ist maßgebend). Der Fortbestand des
Ausbildungsverhältnisses ist jährlich nachzuweisen. Die Übernahme eines Jugend-
oder Juniorenmitgliedes als ordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag.
( 1c ) Mitglieder, die sich in besonderer Weise
um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes unter
Berücksichtigung der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies gilt
ebenso für die Wahl eines nicht mehr im Amt befindlichen Präsidenten zum
Ehrenpräsidenten.
( 2 ) Fördernde Mitglieder können natürliche und
juristische Personen, sowie Körperschaften werden, die die Zwecke des Vereins
unterstützen, ohne das Kartenspiel auszuüben.
( 3 ) Passive und ruhende Mitglieder, auch
ehemalige aktive Mitglieder beschrieben in 1a bis 1c, können alle diejenigen
sein, die lediglich die Zwecke des Vereins unterstützen und am Vereinsleben
teilzunehmen wünschen, ohne sich am Kartenspiel zu beteiligen
( 4 ) Zeitlich begrenzte Spielberechtigte sind
keine Mitglieder im Sinne der Mitgliedschaften beschrieben in § 4 Absätze 1 bis
3. Die Vereinszugehörigkeit erlischt automatisch nach der mit dem Vorstand
vereinbarten Laufzeit der Spielberechtigung.
§ 5 Aufnahmeverfahren
( 1 ) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich auf dem
dafür zur Verfügung stehenden Formblatt zu erfolgen.
( 2 ) Minderjährige Bewerber bedürfen der
schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
durch Beschluss; bei Erreichung der einfachen Stimmenmehrheit gilt der Bewerber
als aufgenommen. Die Entscheidung des Vorstandes ist bindend und wird dem
Bewerber schriftlich bekannt gegeben.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein in
seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu
wahren.
( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Anordnungen des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten zu befolgen und die
Spielordnung / Hausregeln einzuhalten, die die Spielmöglichkeiten und die
Benutzung der Einrichtungen des Vereins regelt.
( 3) Alle Veröffentlichungen über den Verein,
seine Aktivitäten oder Mitglieder, sowie öffentliche Ankündigungen und
Verlautbarungen durch nicht damit ausdrücklich Beauftragte, sind vorher mit dem
Vorstand abzustimmen und bedürfen dessen schriftlicher Zustimmung. Ausgenommen
sind Ankündigungen zu Turnieren und Spieleabenden.
( 4 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet Änderungen
der Anschrift, des Bankkontos oder die Beendigung der Ausbildung unverzüglich
dem Vorstand mitzuteilen.
( 5 ) Zeitlich begrenzt Spielberechtigte, auch
ohne Mitglieder des Vereins zu sein, haben sich für die Dauer der
Vereinszugehörigkeit an die o.g. Regelungen in §6 Absätze (1) bis (4) zu
halten.
§ 7 Beendigung der Vereinszugehörigkeit
( 1 ) Die Zugehörigkeit erlischt durch:
- Tod
- Austritt
- Streichung
- Ausschluss
- Ablauf der befristeten
Spielberechtigung
( 2 ) Beim Tode eines Mitgliedes sind seine
Beitragspflichten bis zum Ende des
Sterbemonats zu erfüllen. Bereits über diesen
Zeitraum hinaus erbrachte Beiträge sind den empfangsberechtigten
Hinterbliebenen auf Antrag anteilmäßig auszuzahlen.
( 3 ) Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres zum 31. Dezember zulässig und muss dem Vorstand spätestens bis
zum 1. Oktober schriftlich, möglichst durch Einschreibebrief, mitgeteilt
werden. Bis zum Ablauf des Geschäftsjahres hat das betreffende Mitglied seine
Mitgliedspflichten zu erfüllen, insbesondere Forderungen, die der Verein hat,
zu zahlen. Der Mitgliedsausweis, alle Schlüssel und das im Besitz des
Ausscheidenden befindliche Vereinsvermögen in Form von Sach- oder Geldwerten
sind zurückzugeben.
( 4 ) Der Vorstand streicht ein Mitglied aus der
Mitgliederliste, wenn es mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge oder sonstiger
Zahlungsverpflichtungen sechs Monate in Verzug ist und trotz schriftlicher
Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.
( 5 ) Der Vorstand kann ein Mitglied bei
Vorliegen triftiger Gründe (§ 15 Abs. 6) mit einer einfachen Stimmenmehrheit
innerhalb von 6 Wochen aus dem Verein ausschließen. Dem Auszuschließenden ist
innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mit
Begründung spätestens 4 Wochen nach Ende der Stellungnahmefrist bekannt zu
geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Ausgeschlossene die nächste
Mitgliederversammlung schriftlich anrufen. Bis diese endgültig entscheidet,
ruht die Mitgliedschaft.
( 6 ) Die Spielberechtigung (s. § 3 Abs.4 ) ist
begrenzt auf die Laufzeit des Kalenderjahres und erlischt nach dem 31. Dezember
automatisch.
( 7 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein
erlöschen alle Rechte im Verein.
§ 8 Jahresbeitrag und Gebühren
( 1 ) Die Höhe der Jahresbeiträge, der Umlagen
und Eintrittsgebühren wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes festgelegt und in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden mit der Ehrung beitragsfrei
gestellt.
( 2 ) Mitglieder haben mit der Aufnahme in den
Verein eine Eintrittsgebühr und die von der Mitgliedschaft genehmigten und
beschlossenen Umlagen zu entrichten. Jugendliche Mitglieder und
Juniorenmitglieder in Ausbildung zahlen reduzierte Eintrittsgebühren.
( 3 ) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen
Fällen, Beiträge und Gebühren festzulegen, zu stunden, zu ermäßigen und
Ratenzahlungen einzuräumen.
( 4 ) Für befristete Spielberechtigungen legt der
Vorstand die Spielgebühr fest.
Dritter Abschnitt – Die Organe des Vereins
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
( 1 ) Alle Mitglieder haben Sitz und beratende
Stimme in der Mitgliederversammlung. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das
Stimmrecht stehen allen Mitgliedern, ausgenommen den fördernden Mitgliedern
(siehe § 3 Abs. 2), nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu.
( 2 ) Die Leitung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Präsidenten. Im Verhinderungsfall übernimmt der
Vizepräsidenten den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit einem anderen ordentlichen Mitglied die Leitung der Versammlung
übertragen.
( 3 ) Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme der Berichte
des Vorstandes und des Kassenprüfers - Wahl und Entlastung des
Vorstandes - Wahl von mindestens zwei
Kassenprüfern - Festsetzung von Beiträgen,
Gebühren und Umlagen - Genehmigung des
Haushaltsplanes - Änderung der Satzung
- Bestätigung des
Ausschlusses von Mitgliedern - Auflösung des Vereins
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll
innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
( 2 ) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand einberufen,
- wenn das Interesse des
Vereins es erfordert
oder
- auf schriftlichen Antrag
von mindestens 10 % der Mitglieder.
Dabei sind Zweck, Gründe und Tagesordnung
anzugeben. Die Tagesordnung ist verbindlich und kann nicht durch Dritte oder
durch Zusatzanträge verändert oder erweitert werden.
( 3 ) Die Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens vierzehn Tage vorher
unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch schriftliche Einladung an
alle Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins sind die Gründe, die zur
Auflösung führen, anzugeben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
unter Einhaltung der vorgenannten Ladungsfrist spätestens vier Wochen nach
Eingang des Antrags beim Vorstand stattfinden.
( 4 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann nicht mit einer ordentlichen zusammengelegt werden. Sie kann jedoch im
Anschluss stattfinden.
( 5 ) Jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 12 Tagesordnung und Beschlüsse
( 1 ) Anträge zur Änderung bzw. Ergänzung der
Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen sind bis zum
15. November beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem bei der
Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
( 2 ) Beschlüsse werden durch Handzeichen
gefasst. Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime
Wahl beantragen, wird diese geheim durchgeführt. Der Vorstand hat das Recht im
Vorhinein eine geheime Wahl zu veranlagen, wenn er der Meinung ist, dass die
Interessen des Vereins dies erfordern.
( 3 ) Beschlüsse werden, soweit nicht anders
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 4 ) Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist
die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
( 5 ) Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder und
den Vorstand bindend.
( 6 ) Sind Wahlen für einen Tagesordnungspunkt
vorgesehen, so kann dafür eine geheime Wahl beantragt werden, dafür sind die
Stimmen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig. Der Vorstand hat
das Recht, im Vorhinein, eine geheime Wahl zu verlangen. Dies wird auf der
Tagesordnung ausgewiesen.
( 7 ) Über den Verlauf jeder
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Versammlungsleiter
und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. Das Protokoll soll eine
Zusammenfassung aller auf der Mitgliederversammlung behandelten Themen und den
Wortlaut der gefassten Beschlüsse beinhalten. Es ist innerhalb von sechs Wochen
zu erstellen und durch Auslage im Vereinsbüro oder Spielort zu veröffentlichen.
Jeder Teilnehmer der Mitgliederversammlung kann innerhalb von zwei Monaten eine
Berichtigung des Protokolls verlangen, wenn ein Sachverhalt nicht bzw.
offensichtlich falsch wiedergegeben worden ist. Sollte zwischen Unterzeichnern
und Verfasser der Berichtigung keine Einigung erzielt werden, so hat die
Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu entscheiden. Wird das
Protokoll aufgrund von Eingaben verändert, so sind diese Änderungen ebenfalls
in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Erhebt sich kein
Widerspruch bzw. können Eingaben einvernehmlich geklärt werden, so ist das Protokoll
nach Ablauf der Zweimonatsfrist verbindlich.
( 8 ) Außerdem ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen und jedem Mitglied auf geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen. Dieses
Kurzprotokoll soll ebenfalls auf das im vorstehenden Absatz bestimmte Verfahren
hinweisen. Die vorgenannte Zweimonatsfrist beginnt nach Zustellung des
Ergebnisprotokolls.
§ 13 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Schatzmeister
- Schriftführer
( 2 ) Der Präsident und Vizepräsident haben sich
hauptsächlich die Aufgabenbereiche Verwaltung und Mitgliederangelegenheiten zu
teilen. Näheres legt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung fest.
( 3 ) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam
zur Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten des
Vereins berechtigt. Das Amt des Schriftführers kann in Personalunion durch ein
Vorstandsmitglied ausgeübt werden.
( 4 ) Scheiden während der Amtszeit des
Vorstandes einzelne Vorstandsmitglieder aus, kann sich der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der
ordentlichen Mitglieder ergänzen.
( 5 ) Die Tätigkeit des Vorstandes ist
ehrenamtlich.
§ 14 Wahl der Vorstandmitglieder und der Kassenprüfer
( 1 ) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder
zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Ein von den Mitgliedern bestimmter
Versammlungsleiter führt die Wahlen des Präsidenten sowie der Vizepräsidenten
durch und gibt das Ergebnis bekannt. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
leitet der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident. Die Wahlen
erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn ein entsprechender Antrag gestellt
wird. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. Ordentliche
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können
gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich
vorliegt.
( 3 ) Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
sollte nach der in § 13 aufgeführten Reihenfolge durchgeführt werden, wobei dem
neu gewählten Präsidenten bei der Wahl des übrigen Vorstandes das erste
Vorschlagsrecht zusteht. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann der übrige
Vorstand auch im Ganzen gewählt werden.
( 4 ) Einer von zwei Kassenprüfern wird in jeder
ordentlichen Mitgliederversammlung alternierend für zwei Jahre gewählt. Ihnen
obliegt die laufende Überwachung des Rechnungs- und Kassenwesens sowie die
Prüfung des Jahresabschlusses. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist der
Mitgliederversammlung zu berichten. Zwischenprüfungen in kürzeren Abständen
können durchgeführt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht Kassenprüfer
sein.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei
sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Den Verein verpflichtende Verträge
und Urkunden dürfen grundsätzlich erst nach Beschlussfassung des Vorstandes
unterzeichnet werden.
( 2 ) Der Vorstand ist verpflichtet, einen
Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen und der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Nicht vorhersehbare
außerordentliche Ausgaben, die zur Erhaltung des Spielbetriebes oder der
Funktion der Verein erforderlich sind, müssen der Mitgliederversammlung bei der
nächsten ordentlichen Versammlung zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt
werden. Die Genehmigung kann nicht verweigert werden, wenn die Ausgabe
nachweislich zwingend notwendig war.
( 3 ) Der Präsident oder im Verhinderungsfall der
Vizepräsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand
möglichst einmal im Monat ein oder wenn es drei Vorstandsmitglieder verlangen.
Die Einladungen können schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Der Schriftführer nimmt bei den Verhandlungen des
Vorstandes die Protokolle auf. Sie sind vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer
zu unterzeichnen. Außerdem sind spätestens acht Wochen nach jeder
Vorstandssitzung die gefassten Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung in Form
eines Ergebnisprotokolls durch Aushang zu veröffentlichen.
( 4 ) Der Vorstand beschließt und verändert mit
absoluter Mehrheit eine Geschäfts- und Hausordnung des Vereins. Diese kann von
jedem Mitglied im Vereinsbüro oder Spielort eingesehen werden.
( 5 ) Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem
Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindesten ein Mitglied
des Vorstandes angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion,
es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder des Vorstandes Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt
worden.
( 6 ) Der Vorstand ist befugt, Vereinsstrafen zu
verhängen, soweit dies erforderlich ist, um ein geordnetes Zusammenleben im
Verein, insbesondere um einen fairen sportlichen Spiel- und Wettspielbetrieb zu
gewährleisten. Vereinsstrafen können bei Verstößen gegen die Satzung, gegen
schriftliche oder mündliche Anordnungen des Vorstandes und gegen Grundregeln
des Vereins. Je nach Schwere der Verstöße können Verweise, ein befristeter
Spielausschluss verhängt bzw. Ausschlüsse gemäß § 7 Absatz 5 beschlossen werden.
§ 16 Datenschutz
( 1 ) Mit Aufnahme eines Mitglieds nimmt der
Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die
Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine
Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des
Spielbetriebs und Spielergebnisse. Die personenbezogenen Daten werden dabei
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.
( 2 ) Der Verein veröffentlicht Ergebnislisten
seiner Mitglieder durch Aushang. Ergebnislisten werden auch in elektronischen
Medien veröffentlicht.
( 3 ) Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit,
vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit
gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur
Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich ist, widersprechen.
Vierter Abschnitt – Schlussregelungen
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu
diesem Zwecke berufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens
dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei
unzureichender Beteiligung an dieser Versammlung ist innerhalb eines Monats
(nicht aber für denselben Tag) eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,
in der alsdann der Auflösungsbeschluss mit dreiviertel Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann. Bei Auflösung des
Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Hospiz- und Palliativ Verband
Baden-Württemberg e.V.“. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der bis
zur beendeten Liquidation in seinem Amt verbleibt.
§ 18 Gültigkeitsklausel
Entsprechen einzelne Regelungen der Satzung oder
Teile davon nicht den gesetzlichen Vorschriften, so sind sie so auszulegen,
dass sie den gesetzlichen Vorgaben gerecht werden. Bei einer Änderung bleiben
die ursprünglichen Zielsetzungen und die nicht betroffenen Teile der Satzung
bestehen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am
01. Juni 2023 beschlossen worden. (*). Sie tritt nach Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
*Die Satzungs- Änderung bzw. Anpassung wurde am 25.
Oktober 2023 beschlossen.
Albstadt, den 25. Oktober 2023